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Deshalb ist es für
den Gesetzgeber unerheblich, ob den Tierhalter ein Verschulden trifft. Lediglich
eigenes Verschulden oder Mitverschulden des Verletzten oder Geschädigten können
die Schadenersatzansprüche einschränken oder ausschließen.
Werden durch einen Hund Personen verletzt oder entsteht ein Sachschaden, so
können die Betroffenen, gem. § 823 BGB, Schadenersatz verlangen. Tierhaften mit
ihrem gesamten Vermögen und mit ihrem Einkommen.
Bei Sachschäden hat der Tierhalter für die Reparatur oder den Ersatz aller
betroffenen Gegenstände aufzukommen. Bei Verletzung von Menschen sind die
finanziellen Auswirkungen häufig noch viel größer: Arzt-, Krankenhaus- und
Pflegekosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld, mögliche lebenslange Renten
für die Opfer oder Hinterbliebenen – wer die Aufsicht über den Hund hat, muss
für den angerichteten Schaden aufkommen.
Reduzieren Sie in Ihrem eigenen Sinne Risiken durch Abschluss einer
Hundehaftpflichtversicherung.
Ein Vergleich lohnt sich auf jeden Fall. Wir bieten nicht nur stark rabattierte
Tarife der Versicherer, sondern auch spezielle Deckungskonzepte mit umfassenden
Versicherungsschutz.
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